Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemein
    1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nichts anderes
    vereinbart, für alle vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen der profectIS GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin oder Partei genannt).
    1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien
    bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  2. Auftragserteilung
    Zur Entgegennahme eines verbindlichen Auftrages bedarf es einer
    schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin. Weichen
    Auftragsbestätigung und Auftrag inhaltlich voneinander ab, hat die
    Gegenpartei der Auftragnehmerin (nachfolgend Auftraggeber oder Partei
    genannt) unverzüglich zu reagieren, ansonsten gilt die Auftragsbestätigung als akzeptiert.
  3. Informationsveröffentlichung und Geheimhaltung
    3.1 Der Inhalt von Prospekten, Preislisten, Katalogen und technischen
    Dokumenten ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, er wird
    ausdrücklich zugesichert.
    3.2 Jede Partei behält alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen, die sie der anderen aushändigt. Die empfangende Partei anerkennt diese
    Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich
    machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
    3.3 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet, den Umständen nach als vertraulich anzusehen und weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln. Im Zweifel gelten Informationen als vertraulich
  4. Preise und Verpackung
    4.1 Alle Preise verstehen sich netto, exklusive Steuern und Abgaben
    (Mehrwertsteuer, Zölle, usw.) ab Standort der Auftragnehmerin (EXW
    gemäss INCOTERMS 2000), ohne Verpackung und ohne irgendwelche
    Abzüge.
    4.2 Die Verpackung wird von der Auftragnehmerin besonders in Rechnung gestellt und in der Regel nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum der Auftragnehmerin bezeichnet, muss sie vom Auftraggeber franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
  5. Zahlungsbedingungen
    5.1 Sind keine Zahlungsbedingungen vereinbart, werden die Zahlungen ab Rechnungsdatum fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an die Auftragnehmerin zahlbar.
    5.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der gelieferten Gegenstände oder Leistungen aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder geringe Nachbesserungen notwendig sind.
  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der Auftragnehmerin bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor (und der Auftraggeber anerkennt dieses), den Eintrag ins
    Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
    6.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände nur veräussern oder verpfänden, wenn er sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem
    Vertragsverhältnis vollständig erfüllt hat.
  7. Lieferfristen
    Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt die Erfüllung der
    Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Die Lieferfrist ist
    eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versand- oder
    Abnahmebereitschaftserklärung an den Auftraggeber übermittelt worden
    sind.
  8. Versand und Gefahrenübergang
    8.1. Jede Sendung wird dem Auftraggeber mit Versandschein unter Angabe der entsprechenden Bestellnummer zugestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der Auftragnehmerin rechtzeitig zu melden.
    8.2. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung zum Versand auf den Auftraggeber über.
  9. Erfüllungsort
    Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind, liegt der
    Erfüllungsort am Standort der Auftragnehmerin respektive am jeweiligen
    Versendungsort.
  10. Abnahme
    Der Auftraggeber hat sämtliche gelieferten Gegenstände einer
    Abnahmeprüfung zu unterziehen. Allfällige Mängel sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, zu rügen, ansonsten gelten sie als genehmigt.
  11. Gewährleistung
    11.1. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände die zugesicherten Eigenschaften haben und keine, deren Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende körperliche oder rechtliche Mängel aufweisen. Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
    11.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge ordentlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, übermässiger Beanspruchung sowie aus anderen Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.
  12. Nachbesserung und Ersatzlieferung
    Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, bei nicht
    bestellungsgemässen Leistungen oder Lieferungen vorhandene Mängel
    nach ihrer Wahl durch Nachbesserung, Reparatur oder Ersatzlieferung zu
    beseitigen.
  13. Rechte
    Die Rechte an Entwicklungen, Erfindungen, Produktionsverfahren sowie
    sonstigem geistigen Eigentum an den Vertragsgegenständen verbleiben bei der Auftragnehmerin.
  14. Verrechnungsverbot
    Der Auftraggeber hat keinen Verrechnungsanspruch.
  15. Bewilligungen
    Bedarf es zur Erbringung einer vertraglichen Leistung einer behördlichen
    Bewilligung (namentlich einer Exportbewilligung), trifft die
    Auftragnehmerin alle zur Erlangung notwendigen und zumutbaren
    Vorkehren. Wird die Mitwirkung des Auftraggebers vorausgesetzt, so ist
    dieser dazu verpflichtet. Falls eine solche Bewilligung nicht erstellt wird
    oder mit Verzögerung bewilligt wird, bzw. eine erteilte Bewilligung
    widerrufen wird, kann der Auftraggeber daraus gegenüber der
    Auftragnehmerin keinerlei Ansprüche ableiten.
  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    16.1. Subsidiär zu den vorliegenden AGB gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss seiner Regeln zu Konflikten von Rechtsordnungen (insb. IPRG). Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen.
    16.2. Für alle aus diesem Vertrag oder diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Auftragnehmerin zuständig.