- Allgemein
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nichts anderes
vereinbart, für alle vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen der profectIS GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin oder Partei genannt).
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. - Auftragserteilung
Zur Entgegennahme eines verbindlichen Auftrages bedarf es einer
schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin. Weichen
Auftragsbestätigung und Auftrag inhaltlich voneinander ab, hat die
Gegenpartei der Auftragnehmerin (nachfolgend Auftraggeber oder Partei
genannt) unverzüglich zu reagieren, ansonsten gilt die Auftragsbestätigung als akzeptiert. - Informationsveröffentlichung und Geheimhaltung
3.1 Der Inhalt von Prospekten, Preislisten, Katalogen und technischen
Dokumenten ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, er wird
ausdrücklich zugesichert.
3.2 Jede Partei behält alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen, die sie der anderen aushändigt. Die empfangende Partei anerkennt diese
Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich
machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
3.3 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet, den Umständen nach als vertraulich anzusehen und weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln. Im Zweifel gelten Informationen als vertraulich - Preise und Verpackung
4.1 Alle Preise verstehen sich netto, exklusive Steuern und Abgaben
(Mehrwertsteuer, Zölle, usw.) ab Standort der Auftragnehmerin (EXW
gemäss INCOTERMS 2000), ohne Verpackung und ohne irgendwelche
Abzüge.
4.2 Die Verpackung wird von der Auftragnehmerin besonders in Rechnung gestellt und in der Regel nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum der Auftragnehmerin bezeichnet, muss sie vom Auftraggeber franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden. - Zahlungsbedingungen
5.1 Sind keine Zahlungsbedingungen vereinbart, werden die Zahlungen ab Rechnungsdatum fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an die Auftragnehmerin zahlbar.
5.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der gelieferten Gegenstände oder Leistungen aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder geringe Nachbesserungen notwendig sind. - Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der Auftragnehmerin bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor (und der Auftraggeber anerkennt dieses), den Eintrag ins
Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
6.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände nur veräussern oder verpfänden, wenn er sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis vollständig erfüllt hat. - Lieferfristen
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versand- oder
Abnahmebereitschaftserklärung an den Auftraggeber übermittelt worden
sind. - Versand und Gefahrenübergang
8.1. Jede Sendung wird dem Auftraggeber mit Versandschein unter Angabe der entsprechenden Bestellnummer zugestellt. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der Auftragnehmerin rechtzeitig zu melden.
8.2. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung zum Versand auf den Auftraggeber über. - Erfüllungsort
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind, liegt der
Erfüllungsort am Standort der Auftragnehmerin respektive am jeweiligen
Versendungsort. - Abnahme
Der Auftraggeber hat sämtliche gelieferten Gegenstände einer
Abnahmeprüfung zu unterziehen. Allfällige Mängel sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, zu rügen, ansonsten gelten sie als genehmigt. - Gewährleistung
11.1. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände die zugesicherten Eigenschaften haben und keine, deren Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigende körperliche oder rechtliche Mängel aufweisen. Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
11.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge ordentlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, übermässiger Beanspruchung sowie aus anderen Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. - Nachbesserung und Ersatzlieferung
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, bei nicht
bestellungsgemässen Leistungen oder Lieferungen vorhandene Mängel
nach ihrer Wahl durch Nachbesserung, Reparatur oder Ersatzlieferung zu
beseitigen. - Rechte
Die Rechte an Entwicklungen, Erfindungen, Produktionsverfahren sowie
sonstigem geistigen Eigentum an den Vertragsgegenständen verbleiben bei der Auftragnehmerin. - Verrechnungsverbot
Der Auftraggeber hat keinen Verrechnungsanspruch. - Bewilligungen
Bedarf es zur Erbringung einer vertraglichen Leistung einer behördlichen
Bewilligung (namentlich einer Exportbewilligung), trifft die
Auftragnehmerin alle zur Erlangung notwendigen und zumutbaren
Vorkehren. Wird die Mitwirkung des Auftraggebers vorausgesetzt, so ist
dieser dazu verpflichtet. Falls eine solche Bewilligung nicht erstellt wird
oder mit Verzögerung bewilligt wird, bzw. eine erteilte Bewilligung
widerrufen wird, kann der Auftraggeber daraus gegenüber der
Auftragnehmerin keinerlei Ansprüche ableiten. - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1. Subsidiär zu den vorliegenden AGB gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss seiner Regeln zu Konflikten von Rechtsordnungen (insb. IPRG). Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen.
16.2. Für alle aus diesem Vertrag oder diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Auftragnehmerin zuständig.